Rechtslage und Behördenwege rund um die Geburt des Babys
Die Geburt eines Babys ist auch mit einer Vielzahl von Fragen zu Themen wie Arbeitsrecht, Finanzen oder Behördenwegen verbunden. Folgend finden sie einige Tipps und Infos zur geltenden Rechtslage (Stand 2004). Bitte beachten sie, dass es sich hier um Angaben für Österreich handelt!
Karenz
Die Karenz kann bis 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Sollte der Vater in Karenz gehen wollen, muss der Anspruch und Verzicht der Mutter auf Karenz nachgewiesen werden. Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem Arbeitgeber ist die Karenzdauer bis 8 Wochen nach der Geburt (idealerweise in schriftlicher Form) bekanntzugeben. In der Karenzzeit erhalten sie keinen Gehalt von Ihrem Arbeitgeber sondern das Kinderbetreuungsgeld (siehe unten). Die Vollkarenz beginnt frühestens nach den Mutterschutz und endet nach der mit dem Arbeitgeber vereinbarten (angemeldeten) Zeit, spätestens aber nach dem 24. Lebensmonat des Kindes.
Kündigungsschutz
Soferne sie sich bei ihrem Arbeitgeber nicht in der Probezeit befinden, besteht nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung beim ihrem Arbeitgeber der Kündigungsschutz. Melden sie also ihre Schwangerschaft umgehend!
Nach dem Ablauf der Karenz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sie in der gleichen Verwendung wie zuvor zu beschäftigen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, muss ihnen eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden. Der Kündigungsschutz besteht bis 4 Wochen nach Ende der Karenz (also 4 Wochen nach dem 2.Geburtstag ihres Kindes).
Für Mütter, die nicht in Karenz gegangen sind, endet der Kündigungsschutz 4 Monate nach Geburt.
Schutzfrist
Die Schutzfrist dient primär dem Wohle ihres Kindes (in Folge aber auch ihnen). Sie beginnt 8 Wochen vor der Geburt und dauert bis 8 Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus sind ab Schwangerschaftsmeldung verboten:
- Überstunden,
- schweres Heben und Tragen,
- Nachtarbeit,
- gefährliche Tätigkeiten uvm.
Ab der 32. Schwangerschaftswoche besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot – dieses kann aber auch schon vorher beantragt werden, sollte ein Facharzt dies bestätigen.
Wochengeld
Steht ihnen als Arbeiterin oder Angestellte aber auch in den meisten Fällen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ab Beginn der Schutzfrist zu. Es ist bei der Gebietskrankenkasse (bei der Bezirksstelle der GKK oder beim Sozialversicherungsträger) persönlich zu beantragen.
Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld erhalten sie 30 Monate. Sollten sie die Karenz mit ihrem Partner teilen, bis 36 Monate. Als Arbeiterin oder Angestellte erhalten sie ab Beginn der Schutzfrist das sogenannte Wochengeld (siehe oben). Es beträgt ca. 440 Euro pro Monat (Stand 2004) und wird längstens bis 30 Monate ausbezahlt. Wenn ihr Partner auch in Karenz geht, ist eine Ausdehnung bis 36 Monate möglich.
Zuverdienstgrenze (Stand 2004) monatlich ca. 1.140 Euro brutto.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil – auch hier muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt werden.
Beantragen sie das Kinderbetreuungsgeld nach der Geburt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse.
Bitte beachten sie weiters, dass die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (den Pass stellt der/die Arzt/Ärtin aus).
Familienbeihilfe
Steht ihnen ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Bei weiterer Berufsausbildung (z.B. Studieren) ist Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr möglich. Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig von: Anzahl der Kinder, Alter sowie eventueller Behinderung. Beantragen sie die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (nach der Geburt).
Geburtsurkunde, Meldeamt, Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Geburtsurkunde erhalten sie beim Standesamt – auch Namensänderungen können dort beantragt werden. Auch den Staatsbürgerschaftsnachweis können Sie gleich am Standesamt beantragen. Anschließend empfiehlt sich gleich ein Besuch beim Meldeamt (Meldezettel).
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