Babynamen und Namensrecht
Das österreichische Namensrecht regelt die Führung eines Namens. Es richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Für österreichische Staatsbürger ist, unabhängig vom Ort des Ereignisses – also auch im Ausland, einzig das österreichische Namensrecht maßgebend. Hier die wichtigsten Infos.
Namensrecht für Kinder
Die Namensführung richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit der Kinder.
Familiennamen: Eheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der Eheschließung für die Kinder bestimmt haben. Dazu können die Eltern nur die Familiennamen eines Elternteiles bestimmen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für die Kinder ist nicht möglich. Bestimmen die Eltern bei getrennter Namensführung keinen Familiennamen für ihre Kinder, erhalten die Kinder den Namen des Vaters.
Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Den Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur durch eine behördliche Namensänderung (zuständig ist das Magistrat/Gemeindeamt des Wohnsitzes) erhalten.
Vornamen: Bei ehelichen Kindern bestimmen die Eltern (gemeinsam), bei unehelichen Kindern die Mutter des Kindes den oder die Vornamen. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist nicht begrenzt. Bei dem oder den Vornamen des Kindes muss es sich um gebräuchliche Vornamen handeln, d.h. der Name muss tatsächlich als Vorname bereits existieren. Dabei ist die Gebräuchlichkeit nicht auf Österreich beschränkt. Es können auch in anderen Staaten verwendete Vornamen gegeben werden (in Einzelfällen muss ein Nachweis erbracht werden, dass in anderen Staaten dieser Name gebräuchlich ist). Nach der Eintragung der Geburt können die Vornamen nicht mehr geändert werden. Änderungen der Vornamen wären nur mehr durch eine behördliche Namensänderung beim zuständigen Magistrat/Gemeindeamt möglich.
Decknamen: Ein Deckname (Pseudonym) wird durch Gebrauch erworben. Familienname und Deckname sind rechtlich geschützt.
Adelsprädikate: sind in Österreich seit 1919 abgeschafft.
Namensänderungen: bedürfen der vorherigen Zustimmung (via Bescheid) der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Gemeindeamt, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.
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