Gesundheitsberufe – medizinische Berufsbilder in Österreich

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Gesundheitsberufe in Österreich

Medizinische Berufsbilder in Österreich: Hier finden Sie eine Beschreibung der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe mit Informationen zu Berufsbild/Tätigkeitsbereich, Berufsbezeichnung, Ausbildung und Rechtsgrundlagen.


*** ACHTUNG: nachfolgende Informationen entsprechen nicht mehr dem neuesten Stand ***

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Die Anforderungen und das Betätigungsfeld der Berufsbilder in Österreich, besonders aber der medizinischen Gesundheitsberufe haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Die medizinischen Gesundheitsberufe haben sich in Richtung einer höheren Professionalisierung und vermehrten Eigenständigkeit entwickelt. Das Betätigungsspektrum reicht von vermehrt organisatorischen Aufgabenfeldern bis zu klassischen Einsatzbereichen von Betreuungspesonal in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Anbei die Gesundheitsberufe im Überblick.

1. ARZT

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

1.1. Arzt für Allgemeinmedizin / Arzt für Allgemeinmedizin
Das Aufgabengebiet der Ärztin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

1.2. Facharzt – Sonderfächer und Additivfächer

Sonderfächer

  • Anästhesiologie und Intensivmedizin
  • Anatomie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde und Optometrie
  • Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshi
  • Gerichtsmedizin
  • Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Herzchirurgie
  • Histologie und Embryologie
  • Hygiene und Mikrobiologie
  • Immunologie
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendchirurgie
  • Kinder- und Jugendheilkunde
  • Lungenkrankheiten
  • Medizinische Biophysik
  • Medizinische Genetik
  • Medizinische und Chemische Labordiagnostik
  • Medizinische Leistungsphysiologie
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Neurobiologie
  • Neurochirurgie
  • Neurologie
  • Neuropathologie
  • Nuklearmedizin
  • Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  • Pathologie
  • Pathophysiologie
  • Pharmakologie und Toxikologie
  • Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation:
  • Physiologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Radiologie
  • Sozialmedizin
  • Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
  • Strahlentherapie-Radioonkologie
  • Thoraxchirurgie
  • Unfallchirurgie
  • Urologie
  • Virologie

Aufgabengebiet Additivfächer

  • Angiologie
  • Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen
  • Gastroenterologie und Hepatologie
  • Gefäßchirurgie und Thoraxchirurgie
  • Hämatologie und Internistische Onkologie
  • Infektiologie und Tropenmedizin
  • Intensivmedizin
  • Kardiologie
  • Klinische Pharmakologie
  • Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin
  • Nephrologie
  • Neuropädiatrie
  • Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie
  • Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
  • Pädiatrische Intensivmedizin
  • Pädiatrische Kardiologie
  • Pädiatrische Pulmonologie
  • Phoniatrie
  • Physikalische Sportheilkunde
  • Rheumatologie
  • Sportorthopädie
  • Sporttraumatologie
  • Viszeralchirurgie
  • Zytodiagnostik
  • Additivfach Geriatrie

1.3. Exkurs: Ästhetische Behandlungen und Operationen
Eine ästhetische Operation (ästhetische Chirurgie, ästhetisch chirurgischer Eingriff,kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation) ist eine operativ chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.

Eine ästhetische Operation darf von folgenden Ärztinnen (Ärzten) durchgeführt werden:
1.zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
2.weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Fachärztinnen (Fachärzte) unter Berücksichtigung des § 31 Abs.3 Ärztegesetz 1998, soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer dazu berechtigt sind, und
3. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Diese Anerkennung setzt den Nachweis von Ärztinnen (Ärzten) gemäß Z 1 und 2 gleichwertigen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten voraus.

2. ZAHNARZT

Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

3. KLINISCHER PSYCHOLOGE

Die Klinische Psychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Sie umfasst die Untersuchung, Beratung und Behandlung von einzelnen Menschen, Paaren, Familien und Gruppen in Hinblick auf psychische aber auch soziale und körperliche Beeinträchtigungen und Störungen. Insbesondere beschäftigt sie sich mit:

  • psychischen Störungen
  • körperlichen Störungen, bei denen psychische Einflüsse ein Rolle spielen
  • psychischen Extremsituationen
  • psychischen Folgen akuter Belastungen
  • Entwicklungskrisen und psychischen Krisen

4. GESUNDHEITSPSYCHOLOGE

Die Gesundheitspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie und ist im Vergleich zu
anderen Teilgebieten der Psychologie (wie beispielsweise die Klinische Psychologie) ein noch
junges Arbeitsgebiet. Sie beschäftigt sich insbesondere mit:

  • der Durchführung geeigneter Maßnahmen für die Förderung und Erhaltung der Gesundheit
  • der Bestimmung von Risikoverhaltensweisen
  • der Mitwirkung bei der Vorbeugung von Krankheit
  • der Mitarbeit bei der Verbesserung des gesundheitlichen Versorgungssystems

5. PSYCHOTHERAPEUT

Psychotherapie ist ein eigenständiges Heilverfahren im Gesundheitsbereich für die Behandlung von psychischen, psychosozialen oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen. Zweck einer Psychotherapie ist:

  • seelisches Leid zu heilen oder zu lindern
  • in Lebenskrisen zu helfen
  • gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern
  • die persönliche Entwicklung und Gesundheit zu fördern

6. MUSIKTHERAPEUT

Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel

  •  Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
  •  behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  •  die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der/des Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

7. APOTHEKER

Der Gesetzgeber erteilt der Apothekerin/dem Apotheker den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dabei trägt die Apothekerin/der Apotheker ein besonderes Maß an Verantwortung und ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten, die nur durch Apothekerinnen/Apotheker ausgeübt werden dürfen, zählen insbesondere

  • die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  • die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln,
  • die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel, und
  • die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

8. TIERARZT

Der tierärztliche Beruf umfasst jede auf veterinärmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die der Verhütung, Linderung und Heilung von Leiden und Krankheiten der Tiere dient, weiters die Mitwirkung bei der Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes unter Berücksichtigung des Tierschutzes sowie den
Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Zoonosen. Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet ist die Gewährleistung der Sicherheit sowie das Hinwirken auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln und Erzeugnissen tierischer Herkunft. Der Angehörigen des tierärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst:

  • die Untersuchung und Behandlung von Tieren
  • Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren
  • operative Eingriffen an Tieren
  • Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren
  • die Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere
  • die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  • die Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten
  • die künstliche Besamung von Haustieren.

 

9. HEBAMME

Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, Beistandsleistung bei der Geburt, Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  • Information über grundlegende Methoden der Familienplanung
  • Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen
  • Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung
  • einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese
  • Untersuchungen
  • Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt
  • einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung
  • Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit
  • Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel
  • Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes
  • Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls einem manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt
  • Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen
  • Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen
  • Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des mNeugeborenen
  • Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen
  • Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen

 

10. GEHOBENE MEDIZINISCH TECHNISCHE DIENSTE

10.1. Physiotherapeutischer Dienst – Physiotherapeut

Eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen, weiters ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.

10.2. Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst – Biomedizinischer Analytiker

Eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen- Funktionsdiagnostik.

10.3. Radiologisch-technischer Dienst – Radiologietechnologe

Eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, weiters nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärztinnen/Ärzten die Anwendung von Kontrastmitteln.

10.4. Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst – Diätologe

Eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt, ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über
Ernährung.

10.5. Ergotherapeutischer Dienst – Ergotherapeut

Eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, Training der Selbsthilfe und Herstellung, Einsatz und Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.

10.6. Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst – Logopäde

Eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-,Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.

10.7. Orthoptischer Dienst – Orthoptist

Eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung

11. GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEBERUFE

11.1. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich:

  • Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)
  • Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose)
  • Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung)
  • Durchführung der Pflegemaßnahmen
  • Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation)
  • Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen
  • psychosoziale Betreuung
  • Dokumentation des Pflegeprozesses
  • Organisation der Pflege
  • Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Überwachung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3b und 3c GuKg (Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer, Persönliche Assistenz)
  • Anleitung und Begleitung der Schülerinnen/Schüler im Rahmen der Ausbildung
  • Mitwirkung an der Pflegeforschung
  • Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht u.a.

Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen
  • Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang,ausgenommen Transfusionen
  • Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren
  • Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung
  • Durchführung von Darmeinläufen
  • Legen von Magensonden u.a.

Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich:

  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
  • Vorbereitung der Patientinnen/Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung
  • Gesundheitsberatung
  • Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung u.a

11.1.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen; Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender; pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich; Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung

11.1.2. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche – Sonderausbildungen

Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfasst die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.

Spezialaufgaben:

  • Kinder- und Jugendlichenpflege
  • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  • Intensivpflege
  • Kinderintensivpflege
  • Anästhesiepflege
  • Pflege bei Nierenersatztherapie
  • Pflege im Operationsbereich
  • Krankenhaushygiene

Lehraufgaben sind insbesondere:

  • Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
  • Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
  • Leitung von Sonderausbildungen
  • Leitung von Pflegehilfelehrgängen

Führungsaufgaben sind insbesondere:

  • Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
  • Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen

11.1.3. Weiterbildungen

Zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eine Vielzahl an fakultativen Weiterbildungen absolvieren (Dauer: mindestens 4 Wochen/160 Stunden).

11.2. Pflegehilfe – Pflegehelfer

Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten:

  • Durchführung von pflegerischen Maßnahmen nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege: Durchführung von Grundtechniken der Pflege; Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation; Körperpflege und Ernährung; Krankenbeobachtung; prophylaktische Pflegemaßnahmen; Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen; Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen
  • Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten: Verabreichung von Arzneimitteln; Anlegen von Bandagen und Verbänden; Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens; Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden; Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung; einfache Wärme- und Lichtanwendungen einschließlich der sozialen Betreuung der Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

11.2.1. Weiterbildungen

Zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten können Pflegehelfer eine Vielzahl an fakultativen Weiterbildungen absolvieren (Dauer: mindestens 4 Wochen).

11.2.2. Exkurs: Sozialbetreuungsberufe

Die Regelung von Sozialbetreuungsberufen fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Ausbildungen und Berufsbilder wurden im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe bundesweit harmonisiert. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind:

Diplom-Sozialbetreuer
o mit dem SchwerpunktAltenarbeit
o mit dem SchwerpunktFamilienarbeit
o mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
o mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung
Fach-Sozialbetreuer
o mit dem Schwerpunkt Altenarbeit
o mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
o mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung
Heimhelfer

12. KARDIOTECHNISCHER DIENST

Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten:

  • Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation
  • Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen
  • eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte
  • Dokumentation
  • Mitarbeit in der Forschung
  • Unterweisung von Auszubildenden u.a.

13. MEDIZINISCHE ASSISTENZBERUFE

13.1. Desinfektionsassistenz

Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen des Gesundheitswesens nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

13.2. Gipsassistenz

Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-,Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht

13.3. Laborassistenz

Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Biomedizinischen Analytiker erfolgen oder der Biomedizinische Analytiker die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

13.4. Obduktionsassistenz

Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.

13.5. Operationsassistenz

Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

13.6. Ordinationsassistenz

Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder derAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

13.7. Röntgenassistenz

Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einen Radiologietechnologen erfolgen oder der Radiologietechnologe die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

13.8. Medizinische Fachassistenz

Die medizinische Fachassistenz ist eine Kombination von

  • mindestens 3 medizinischen Assistenzberufen (1. bis 7.) bzw.
  • der Pflegehilfe bzw. des/der medizinischen Masseurs/-in und mindestens einem medizinischen Assistenzberuf (1. bis 7.).

Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder, deren Qualifikationen im Rahmen der Ausbildung erworben wurden.

13.9. Exkurs: Trainingstherapie durch Sportwissenschafter

Strukturelle Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen.Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter hat nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht zu erfolgen. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann die Aufsicht durch einenPhysiotherapeuten erfolgen oder der Physiotherapeut die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Sportwissenschafterweiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

14. MEDIZINISCHER MASSEUR UND HEILMASSEUR

14.1. Medizinischer Masseur

Berufsbild/Tätigkeitsbereich:

  • Klassische Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)
  • Packungsanwendungen (insbesondere Kataplasmen, Wärmepackungen, Kältepackungen)
  • Thermotherapie (Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung, Energietransformation, Wärmeentzug)
  • Ultraschalltherapie (Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken)
  • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage) zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.

14.2. Heilmasseur

Berufsbild/Tätigkeitsbereich: Eigenverantwortliche Durchführung von

  • klassischer Massage (Heilmassagen manueller und apparativer Art)
  • Packungsanwendungen (insbesondere Kataplasmen, Wärmepackungen, Kältepackungen)
  • Thermotherapie (Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Wärmeleitung, Wärmestrahlung, Energietransformation, Wärmeentzug)
  • Ultraschalltherapie (Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken)
  • Spezialmassagen (insbesondere Lymphdrainage, Reflexzonenmassagen, Akupunktmassage) zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

14.3. Spezialqualifikationen Elektrotherapie, Hydro- und Balneotherapie

Medizinische Masseurinnen/Medizinische Masseure und Heilmasseurinnen/Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen
nach ärztlicher Anordnung erwerben:

  • Elektrotherapie
  • Hydro-und Balneotherapie

14.4. Lehraufgaben

Heilmasseurinnen/Heilmasseure können auch die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.

15. SANITÄTERIN / SANITÄTER

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung: Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters dürfen

  • ehrenamtlich,
  • berufsmäßig oder
  • als Soldatin/Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

ausgeübt werden.
Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen sowie einer Rezertifizierung. Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten der Sanitäterin/des Sanitäters setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur zum Rettungssanitäter bzw. zum Notfallsanitäter und des Berufsmoduls voraus.

15.1. Rettungssanitäter

Berufsbild/Tätigkeitsbereich:
Selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transportes, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung; Übernahme sowie Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport; Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff; qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, Herstellung der Transportfähigkeit sowie sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht, eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen); sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

15.2. Notfallsanitäter

Berufsbild/Tätigkeitsbereich:
Tätigkeiten der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters; Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des  sanitäts-dienstlichen Transports von Notfallpatienten; Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden; eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel; Mitarbeit in der Forschung.

15.3. Notfallkompetenzen Arzneimittellehre, Venenzugang und Infusion, Beatmung und Intubation

Allgemeine Notfallkompetenzen
Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:

  • Arzneimittellehre: Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden
  • Venenzugang und Infusion: Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen:

  • Berechtigung des Notfallsanitäters hierzu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung.
  • Anweisung eines anwesenden Arztes oder sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Besondere Notfallkompetenzen
Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten erwerben: Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation).

Voraussetzung für die Durchführung besonderer Notfallkompetenzen:

  • Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung
  • schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.

15.4. Berufsmodul

Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist entweder eine Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zum Notfallsanitäter.

16. ZAHNÄRZTLICHE ASSISTENZ

Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

16.1. Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.

Berufsbilder Österreich

Dieser Artikel gibt einen Überblick über aktuelle Berufsbilder Österreich im medizinischen Fachgebiet -Stand Juli 2014. Da sich die Gesetzeslage laufend ändert, bitten wir Sie, weiterführende Informationen auf den Seiten des zuständigen Bundesminsteriums zu recherchieren.

Quellen:

© 2014 BMG + 2007 Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) – letzte Aktualisierung am: 18.07.2014

Bundesministerium für Gesundheit, Stubenring 1, 1010 Wien


Fotohinweis: sofern nicht extra anders angegeben, Fotocredit by Fotolia.com (bzw. Adobe Stock)

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Linktipps

– Krankenpflege – Aufgaben der Pflegeberufe
– Was ist Angiologie?
– Zahnmedizin in Österreich
– Anreize für Pflegeberufe dringend gesucht
– Krankenpflege: Wissenswertes über einen Beruf der Zukunft
– www.bmg.gv.at – Gesundheitsberufe in Österreich
– Gesamte Rechtsvorschrift für Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (2017)
– www.goeg.at

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