So, 19.05.2013
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Gesundheitsberufe in Österreich

Gesundheitsberufe in Österreich

Gesundheitsberufe in Österreich

Hier finden Sie eine Beschreibung der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe in Österreich mit Informationen zu Berufsbild/Tätigkeitsbereich, Berufsbezeichnung, Ausbildung und Rechtsgrundlagen.



I. GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEBERUFE

Linktipps:

Krankenpflege – Aufgaben der Pflegeberufe
Masageausbildung – massage-workshops.at
www.w.roteskreuz.at/abz

1. GEHOBENER DIENST FüR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE

1.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Berufsumfang:
Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen; Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender; pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich

Berufsbezeichnung:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

Dauer der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen

1.2. Kinder- und Jugendlichenpflege

Berufsumfang:
Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter; Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen; Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher; pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter; pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen

Berufsbezeichnung:
Diplomierte Kinderkrankenschwester / Diplomierter Kinderkrankenpfleger

Dauer der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege oder
1 Jahr im Rahmen einer Sonderausbildung nach einer Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen

1.3. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

Berufsumfang:
Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen; Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen; Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen; Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen; psychosoziale Betreuung; psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung; Übergangspflege

Berufsbezeichnung:
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester / Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger

Dauer der Ausbildung:
3 Jahre an einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege oder
1 Jahr im Rahmen einer Sonderausbildung nach einer Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche und geistige Eignung,
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen

2. PFLEGEHILFE

Berufsumfang:
Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten

Berufsbezeichnung:
Pflegehelferin / Pflegehelfer

Dauer der Ausbildung:
1 Jahr an einem Pflegehilfelehrgang

Zugangsvoraussetzung:

* Lebensalter von mindestens 17 Jahren
* körperliche und geistige Eignung
* Vertrauenswürdigkeit
* erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht

II. HEBAMME

Die Ausbildung der Hebammen wird in Zukunft an Fachhochschulen (FH) stattfinden, die Absolventinnen und Absolventen erhalten den Titel Bakkalaurea bzw. Bakkalaureus. Vorübergehend kann auch noch weiterhin an Akademien unterrichtet werden. Einige Akademien wurden schon in Fachhochschulen umgewandelt, andere noch nicht. Und einige der neuen Fachhochschulen haben auch ihren Standort verlegt, z. B. die Hebammenakademie in Mistelbach befindet sich als Fachhochschule jetzt auf dem FH-Campus Krems. Die Dauer der Ausbildung beträgt nach wie vor drei Jahre.

Berufsumfang:
Beratung der Schwangeren, Beistandsleistung bei der Geburt, Pflege der Wöchnerin, des Neugeborenen und des Säuglings und Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

Berufsbezeichnung: Hebamme

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an Hebammenakademien

Zugangsvoraussetzung:

* Vollendung des 18. Lebensjahres
* gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit
* Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder einen in Österreich nostrifizierten,
* der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland, oder Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
* Krankenpflege oder Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

III. GEGOBENE MEDIZINISCH TECHNISCHE DIENSTE

Die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Dienste wird in Zukunft an Fachhochschulen (FH) stattfinden, die Absolventinnen und Absolventen erhalten den Titel Bakkalaurea bzw. Bakkalaureus. Vorübergehend kann auch noch weiterhin an Akademien unterrichtet werden. Einige Akademien wurden schon in Fachhochschulen umgewandelt, andere noch nicht. Die Dauer der Ausbildung beträgt nach wie vor drei Jahre.

1. Physiotherapeutin /Physiotherapeut

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen, weiters ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.

Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin / Physiotherapeut

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

2. Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind, insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologiche, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.

Berufsbezeichnung:
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

3. Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Berufsbezeichnung: Radiologisch-technische Assistentin / radiologisch-technischer Assistent

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder Diplom im
* medizinisch-technischen Fachdienst oder Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

4. Diätologin / Diätologe

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechung sowie Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt, ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (z.B. Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung

Berufsbezeichung: Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin / Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungs-prüfung für das Studium der Medizin

5. Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Berufsumfang:
Das Berufsfeld Ergotherapie umfasst eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten nach ärztlicher Anordnung durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, Training der Selbsthilfe und Herstellung, Einsatz und Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation, ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch auf dem Gebiet des allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.

Berufsbezeichnung: Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

6. Logopädin / Logopäde

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung

Berufsbezeichnung: Logopädin / Logopäde

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin

7. Orthoptistin / Orthoptist

Berufsumfang:
Eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie Untersuchung, Befunderhebung und Behandlung von Sehstörungen, Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung

Berufsbezeichnung: Orthoptistin / Orthoptist

Dauer der Ausbildung: 3 Jahre an einer medizinisch-technischen Akademie

Zugangsvoraussetzung:

* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit,
* Reifeprüfung oder Hochschulberechtigung im Ausland oder Diplom im Krankenpflegefachdienst oder
* Studienberechtigungs-prüfung für das Studium der Medizin

IV. MEDIZINISCH-TECHNISCHER FACHDIENST

Berufsumfang:
Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherpeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht

Berufsbezeichnung:
Medizinisch-technische Fachkraft

Dauer der Ausbildung:
30 Monate an einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst

Zugangsvoraussetzung:

* österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
* Lebensalter nicht unter 17 Jahre und nicht über 35 Jahre,
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
* Unbescholtenheit
* Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht

Für die Aufnahme in eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten:

* Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, die um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben und
* Ausländer, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Ausstellung eines
* Befreiungsscheines erfüllen

V. SANITÄTSHILFSDIENSTE

Zugangsvoraussetzung:

* österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
* Lebensalter nicht unter 17 Jahre,
* körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung,
* Unbescholtenheit
* Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht

Österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten:

1. Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, die um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben und
2. Ausländer, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Ausstellung eines Befreiungsscheines erfüllen

Alle anderen nichtösterreichischen Staatsangehörige haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen.

1. Sanitäterin / Sanitäter

Man unterscheidet zwischen Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter (Qualifikationsstufe I) und Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (Qualifikationsstufe II). Darüber hinaus können die Notfallsanitäterinnen / Notfallsanitäter noch Notfallkompetenzen erwerben.

Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin / zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem. Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter sind die Voraussetzung die positiv absolvierte Ausbildung zur Rettungssanitäterin / zum Rettungssanitäter, der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden, ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang vom 40 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Notarztsystem im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können. Notfallsanitäterinnen / Notfallsanitäter können Zusatzqualifikationen in den allgemeinen Notfallkompetenzen erwerben:

- Arzneimittellehre (40 Stunden Theorie)
- Venenzugang und Infusion (10 Stunden Theorie und 40 Stunden Praktikum in einem fachlich geeigneten Krankenhaus)

Notfallsanitäterinnen / Notfallsanitäter mit beiden allgemeinen Notfallkompetenzen können noch besondere Notfallkompetenzen erwerben:

- Beatmung und Intubation (30 Stunden Theorie und 80 Stunden Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt)

Berufsumfang: Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe dienen (z.B. in Rettungsorganisationen)

Dauer der Ausbildung: siehe oben

2. Operationsgehilfin / Operationsgehilfe

Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe

Dauer der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

3. Laborgehilfin / Laborgehilfe

Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien

Dauer der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

4. Prosekturgehilfin / Prosekturgehilfe

Berufsumfang:
Hilfsdienste bei der Durchührung von Leichenöffnungen

Dauer der Ausbildung:

Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

5. Ordinationsgehilfin / Ordinationsgehilfe:

Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen in ärztlichen Ordinationen (ausgenommen in Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde und von Dentisten – Ausbildung von ‘ZahnarzthelferInnen’ dzt. gesetzlich nicht geregelt)

Dauer der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

6. Heilbadegehilfin / Heilbadegehilfe:

Seit Inkrafttreten (1. März 2003) des medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes wird der Beruf der Heilbadegehilfin / des Heilbadegehilfen nicht mehr ausgebildet. An-gehörige dieses Berufes können ihren Beruf aber noch bis zur Pensionierung ausüben bzw. sich zum Medizinischen Masseur aufschulen lassen.

Berufsumfang: Einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie

7. Heilbademeisterin und Heilmasseurin / Heilbademeister und Heilmasseur:

Die Heilbademeisterin und Heilmasseurin / der Heilbademeister und Heilmasseur wurde durch die medizinische Masseurin und Heilmasseurin / den medizinischen Masseur und Heilmasseur (BGBl. I Nr. 169/2002) ersetzt. Die Ausbildung zur medizinischen Masseu-rin / zum medizinischen Masseur umfasst einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen von 815 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 875 Stun-den (Summe 1.690 Stunden). Voraussetzung für die Aufnahme zur Ausbildung zur Heilmasseurin / zum Heilmasseur ist die Berufsberechtigung als medizinische Masseu-rin / medizinischer Masseur. Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden sowie praktische Übungen ohne Patientenkon-takt im Ausmaß von 80 Stunden.

Berufsumfang: Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie der Heilmassage in beschränktem Umfang (z.B. nur klassische Massage, keine Spezialtechniken) erstrecken

Dauer der Ausbildung: siehe oben

8. Ergotherapiegehilfin / Ergotherapiegehilfe:

Berufsumfang:
Einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation

Dauer der Ausbildung:
Kurs von 135 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

9. Desinfektionsgehilfinnen / Desinfektionsgehilfen:

Berufsumfang:
Vornahme von Desinfektionen, die durch die Sanitätsbehörden durchgeführt werden (z.B. nach dem Epidemiegesetz)

Dauer der Ausbildung:
Kurs von 130 Stunden; Tätigkeit darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden, die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung ist jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen

Quelle:

© 2003 BMGF + 2007 Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
Letzte Aktualisierung am: 20.2.2007
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